Der dazu vom Bezirksgerichtspräsidenten erstellten Aktennotiz kann folgendes entnommen werden: «Da fristgemäss kein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren durchgeführt werden könne, werde durch alle Angehörigen der Opfer eine Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung bevorzugt, wobei dem Gericht bezüglich der drohenden Verjährung keinerlei Vorwürfe gemacht würden. Es fehle die entscheidrelevante Konfrontationseinvernahme von G. und I.