Erstens sei zu klären, wie genau diese Terminabsprachen des Gerichts gelaufen seien und zweitens welches der Inhalt dieses Telefongesprächs zwischen dem damaligen Opfervertreter und dem damaligen Gerichtspräsidenten gewesen sei. Wäre eine rechtskonforme Hauptverhandlung tatsächlich innert Frist möglich gewesen, wäre das gerügte Verhalten des Berufungsbeklagten nicht kausal für den Verjährungseintritt und folglich nicht von ihm verursacht worden.