Sodann teilt das Kantonsgericht auch die von der Vorinstanz zutreffend geäusserte Auffassung, dass die personelle Situation der Staatsanwaltschaft während des laufenden Basisverfahrens zwar nicht optimal war, es dem Berufungsbeklagten aber mit einer guten Arbeitsplanung möglich gewesen wäre, mit den vorhandenen Arbeitsressourcen das Basisverfahren innert nützlicher Frist zum Abschluss zu bringen und die Verjährung abzuwenden. Seine Unterlassungen bei der Verfahrensführung waren somit kausal für den Erfolgseintritt. Auf die vorinstanzliche Erwägungen kann ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden.