Dies umso mehr, als sich der Verteidiger selbst mehrfach, insbesondere hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, auf diesen Bericht beruft. Dementsprechend muss es auch für das Gericht, selbstverständlich unter Beachtung der allgemeinen Beweiswürdigungsregeln, zulässig sein, sich bei seiner Beurteilung punktuell darauf abzustützen.