Herstellerin des Warenlifts vor Ablauf der 7jährigen Verjährungsfrist zu einem Abschluss zu bringen. Der Berufungsbeklagte verfügte ohne Zweifel über die dafür nötige Tatmacht, so dass das gerügte Verhalten ein Unterlassen darstellt. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und plausibel, so dass darauf verwiesen werden kann.