Die Unschuldsvermutung von Art. 10 Abs. 1 StPO wirkt sich in der Praxis vor allem dahingehend aus, dass nach der aus ihr abgeleiteten Beweislastregel der verfolgende Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab den objektiven und subjektiven Tatbestand, aber auch die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen bzw. das Fehlen von Verfahrenshindernissen, nachzuweisen hat (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 2 zu Art. 10 StPO). Aus der Unschuldsvermutung abzuleiten ist die in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierte Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo.