2017, S. 240, unter Hinweis auf BGE 109 IV 46). Selbstverständlich kann der Vorwurf nur dann erhoben werden, wenn überhaupt eine Möglichkeit bestand, die gebotene Handlung vorzunehmen und den Erfolg abzuwenden. Im Allgemeinen wird die Möglichkeit der Erfolgsabwendung unter den «Handlungsbegriff» subsumiert und der Handlung bei den Handlungsdelikten gleichgestellt [man spricht auch von Tatmacht] (Trechsel/Noll/Pieth, a.a.O., S. 250). Der Erfolg gilt als nicht «verursacht», wenn das Verhalten des Täters zu ihm nicht «kausal» war (Trechsel/Noll/Pieth, a.a.O., S. 250).