Dies gilt vorab unter anderem für Staatsanwälte [bspw. durch krass rechtswidrige Verfahrenseinstellung] (Damian K. Graf, a.a.O., N. 10 zu Art. 305 StGB). Staatsanwälte machen sich der Begünstigung durch Unterlassung schuldig, wenn sie in denjenigen Fällen, in denen sie selber als Strafverfolgungsorgane tätig werden sollten, vorsätzlich untätig bleiben (Trechsel/Noll/Pieth, in: Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 240, unter Hinweis auf BGE 109 IV 46).