Begünstigung durch Unterlassen ist möglich, soweit den Täter eine Garantenpflicht trifft. Das ist der Fall, wenn dem Täter kraft seiner Funktion eine spezielle Pflicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs zukommt. Dies gilt vorab unter anderem für Staatsanwälte [bspw. durch krass rechtswidrige Verfahrenseinstellung] (Damian K. Graf, a.a.O., N. 10 zu Art. 305 StGB).