Nicht vorausgesetzt ist, dass die zu begünstigende natürliche Person sich tatsächlich strafbar gemacht hat; ob sie schuldig oder unschuldig ist, ist für Art. 305 StGB nicht von Belang (Damian K. Graf, a.a.O., N. 5 zu Art. 305 StGB; Trechsel/Pieth, a.a.O., N. 2 zu Art. 305 StGB). Die Tathandlung muss geeignet sein, eine andere Person für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug zu entziehen (Damian K. Graf, a.a.O., N. 6 zu Art. 305 StGB). Begünstigung durch Unterlassen ist möglich, soweit den Täter eine Garantenpflicht trifft.