117 StGB. Da innert weniger als drei Monaten - Verjährungseintritt war der 17. September 2017 - ein gesetzeskonformes Gerichtsverfahren nicht durchführbar war, beschloss das Bezirksgericht am 22. August 2017, bis zum Eintritt der Verjährung keine weiteren Verfahrenshandlungen vorzunehmen und anschliessend die drei Verfahren einzustellen. Alle drei Strafverfahren verjährten am 17. September 2017. Die Einstellung der Verfahren zufolge Verjährung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 10. Oktober 2017. (…) III. (…)