Am 1. April 2017 erliess C. je einen Strafbefehl gegen F. und D. wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Beide erhoben Einsprache gegen den Strafbefehl, worauf am 3. Juli 2017 die Überweisung an das Bezirksgericht erfolgte. Am 6. Juli 2017 erhob C. zudem beim Gericht Anklage gegen E. wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.