Trotz aller Warnungen und Hinweise auf die drohende Verjährung schloss der Beschuldigte das Basisverfahren nicht rechtzeitig ab. Entsprechend kann sein Nichthandeln als Inkaufnahme des Verjährungseintritts und nicht mehr als blosse Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB erfüllt. Erwägungen: I.