Es wäre dem Beschuldigten als Staatsanwalt mit einer guten Arbeitsplanung möglich gewesen, mit den vorhandenen Arbeitsressourcen das Basisverfahren innert nützlicher Frist zum Abschluss zu bringen. Die Vorgehensweise des Bezirksgerichts bei der Findung eines Gerichtstermins kurz vor den Sommerferien hat zu keiner Unterbrechung des Kausalzusammenhanges zwischen der Unterlassung des Staatsanwaltes und dem Eintritt der Verjährung des Basisverfahrens geführt. Der objektive Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB wurde daher mehrfach erfüllt. Trotz aller Warnungen und Hinweise auf die drohende Verjährung schloss der Beschuldigte das Basisverfahren nicht rechtzeitig ab.