Beschwerdeführerin im gesamten für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt auswirken würden, ins Leere. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2019 eintrat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 1-2021 vom 5. Oktober 2021 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_64/2022 vom 29. März 2022 abgewiesen.