Die Beschwerdeführerin sieht in diesem Bericht eine Bestätigung der Verschlechterung, erwähne er doch eine erhebliche, im Laufe der Jahre zunehmende Verschleimung. Dies sei in den früheren Verfügungen nie geprüft worden. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass die Problematik mit der Schleimproduktion im Jahr 2013 nicht aktenkundig ist. Die Verschleimung, welche die Beschwerdeführerin medikamentös und (selbst-)therapeutisch behandelt, wirkt sich aber auf eine adaptierte Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführerin zugemutet wird, nicht in relevanter Weise aus.