Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, wenn Arzt G. an einer Stelle die Auffassung vertrete, leichte Büroarbeiten seien der Beschwerdeführerin allenfalls möglich, sei dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mangels Ausbildung und ausreichender Sprachkenntnisse höchstens zu Putzarbeiten, allenfalls noch zu kleineren Botengängen in einem Büro eingesetzt werden könnte, und dabei sei der ärztlich bestä- 10 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide