Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin steht entgegen, dass bereits im Jahr 2013 von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt wurde, dass die Schmerzen in der rechten Schulter die Beschwerdeführerin beeinträchtigen würden. So wurde im psychiatrisch-orthopädischen Gutachten vom 15. Dezember 2012 eine qualitative Einschränkung wegen des Bewegungsapparats bescheinigt, wonach eine adaptierte Tätigkeit zumutbar sei, also eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in temperierten grossen Räumen, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen,