schwerdeführerin hätten; denn auch mit einer Schulterprothese bestehe eine massgebliche Einschränkung. Insbesondere seien die deutlicheren Bewegungsschmerzen im Bereich der rechten Schulter einerseits und die psychische Konstellation andererseits insofern neu, als diese nie in die materielle Beurteilung der Vorinstanz eingeflossen seien. Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin steht entgegen, dass bereits im Jahr 2013 von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt wurde, dass die Schmerzen in der rechten Schulter die Beschwerdeführerin beeinträchtigen würden.