Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verschlechterung in den letzten Jahren ergebe sich indirekt aus dem Hinweis, dass medikamentöse Behandlungen wegen Unverträglichkeit der Medikamente nicht oder nur kurzzeitig hätten durchgeführt werden können. Vor allem erkläre Dr. med. D. seine Auffassung, wonach er es für sehr unwahrscheinlich halte, dass die Beschwerdeführerin wieder eine berufliche Tätigkeit ausüben könne, und er eine IV-Anmeldung für angezeigt erachte. Sämtliche von Dr. med. D. diagnostizierten Krankheiten der Beschwerdeführerin bestehen jedoch schon vor der Verfügung vom 20. September