3.3. Nachstehend ist auf die von der Beschwerdeführerin mit oder nach Neuanmeldung vom 4. Oktober 2019 eingereichten ärztlichen Berichte einzugehen und zu prüfen, ob mit diesen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht werden kann.