3.2. Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 aufgefordert, mit Berichten von Spezialärzten und stationären Aufenthalten zu belegen, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. So würden die kurzen Ausführungen des Hausarztes Dr. med. D. vom 24. August 2019 wohl eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation möglich machen, würden jedoch noch nicht hinreichend genug begründen, um auf das Gesuch einzutreten. Damit kam die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung, von der Beschwerdeführerin weitere Angaben nachzufordern, nach.