Die Arbeitsfähigkeit wurde unverändert bei 70% (30% Arbeitsunfähigkeit wegen psychiatrischer Symptomatik, nur qualitative Einschränkungen wegen des Bewegungsapparats) in einer adaptierten Tätigkeit bescheinigt. Es solle sich um eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in temperierten grossen Räumen handeln, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Tätigkeiten über der Horizontalebene, ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule, ohne Notwendigkeit des Absolvierens längerer Gehstrecken oder des Überwindens von Höhendifferenzen wie Treppen, Lei-