2.3. Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung der abweisenden Verfügung der Vorinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1; BGE 130 V 64 E. 3; Flückiger, a.a.O., Art. 17 N 20 ff., 78; BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der Vergleichszeitraum erstreckt sich somit zwischen 20. September 2013 und 11. Dezember 2020, als die Vorinstanz auf das zuletzt gestellte Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.