Führen neue medizinische Abklärungen zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, liegt nicht ohne Weiteres ein Revisionsgrund vor. Die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. Flückiger, a.a.O., Art. 17 N 37).