8. Gegen diese Verfügung reichte A. (folgend: Beschwerdeführerin) am 14. Januar 2021 beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. vom 11. Dezember 2020 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2019 einzutreten. (…) III. (…) 2. 2.1. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) zu Recht nicht auf das Rentenbegehren eingetreten ist.