und 20. September 2013 materiell über eine Rentenleistung entschieden und die Leistungsbegehren abgewiesen worden. Somit müsse von der versicherten Person eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands belegt werden, damit auf die erneute Anmeldung eingetreten werden könne. Die Prüfung der Aktenlage habe keine erheblichen Veränderungen gezeigt.