So werde gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden sei, dass seit der materiellen Prüfung der Rente eine erhebliche Verschlechterung eingetreten sei. Es sei bereits mit Verfügungen vom 9. Oktober 2007 5 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide