5. Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2020 teilte die IV-Stelle Appenzell I.Rh. A. mit, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. 6. Mit Stellungnahme zum Vorbescheid beantragte der Rechtsvertreter von A. am 19. Oktober 2020 eine interdisziplinäre Begutachtung. 7. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. trat mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 auf das Leistungsbegehren von A. nicht ein.