Mit Verfügung vom 20. September 2013 wies die IV-Stelle Appenzell I.Rh. das Rentenbegehren bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 28,16% erneut ab. 3. A. meldete sich am 24. Mai 2016 wiederum zum Bezug von IV-Leistungen an. Auf dieses Leistungsbegehren trat die IV-Stelle Appenzell I.Rh. mit Verfügung vom 20. September 2016 nicht ein.