betätigt durch BGE 9C_890/2017). Die Verkürzung der in Art. 6 Abs. 1 EOV vorgesehenen Zeitdauer von drei Monaten ohne sachlichen Grund ist somit nicht rechtmässig. 2.4. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 16. September 2021 wird aufgehoben. Die Streitsache ist an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Wahl der massgebenden Zeitperiode zwischen drei und zwölf Monaten für die Ermittlung eines den Verhältnissen angemessenen Durchschnittslohnes in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. (…)