Auch die in der WEO in Rz. 5036 beschriebene Konstellation, dass bei Personen, die im Jahre vor dem Einrücken zwei oder mehrere unselbständige Tätigkeiten in klar voneinander getrennten Zeitabschnitten ausgeübt haben, ausschliesslich das Einkommen während desjenigen Zeitabschnittes massgebend ist, der dem Einrücken unmittelbar voranging, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, zumal die Akten nicht darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer sowohl mit der D. AG als auch mit der B. auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnisse einging (vgl. Entscheid Obergericht Uri OG V 17 10 vom 10. November 2017;