bzw. letzten Arbeitgeber hinzuzuziehen wären (vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits führt keinen sachlichen Grund an, welcher rechtfertigen könnte, die in Art. 6 Abs. 1 EOV vorgesehene Zeitdauer von drei Monaten zu kürzen. Auch die in der WEO in Rz.