Bei der WEO handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung, soll vom Sozialversicherungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1). Sie bietet jedoch für die vorliegende Konstellation, d.h. der Wechsel des Arbeitgebers vor weniger als drei Monaten vor Dienstantritt, keine angepasste Anweisung bzw. Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben, z.B. aus welchem Grund nur die letzten zwei Monatslöhne beim aktuellen