Bei der WEO handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung, soll vom Sozialversicherungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1).