2.3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Zeit kein regelmässiges Einkommen hatte und dieses starken Schwankungen ausgesetzt war. Für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens ist deshalb nach Art. 6 Abs. 1 EOV auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abzustellen bzw., sollte sich auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht ermitteln lassen, das Einkommen einer längeren Zeitspanne, höchstens jedoch 12 Monaten, zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 EOV;