2.2. Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf eine Grundentschädigung (Art. 4 EOG). Die tägliche Grundentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art. 10 EOG). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen erstellen (Art. 11 EOG).