AHVG zu widerspiegeln und nicht das durchschnittliche Einkommen bei einem Arbeitgeber. Somit sei zur Ermittlung des Durchschnitts auf das Einkommen nach Art. 5 Abs. 2 AHVG abzustellen, wonach als massgebendes Einkommen jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit gelte. Das durchschnittliche Einkommen nach Art. 11 EOG sei folglich unabhängig von den Arbeitgebern zu ermitteln. 2. 2.1. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, wie die Erwerbsersatzentschädigung zu berechnen ist.