Grundlage sei demnach das Einkommen nach Art. 5 AHVG. Da bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit die grundsätzlich vorgesehene Anknüpfung an den zeitlich zuletzt erzielten Verdienst nicht genüge (Art. 4 Abs. 1 EOV), müsse auf das innerhalb einer längeren Zeitperiode durchschnittlich, arbeitgeberunabhängig erzielte Erwerbseinkommen abgestellt werden (Art. 6 EOV). Das durchschnittliche Einkommen habe auf angemessener Weise die Einkommensverhältnisse nach Art. 5 AHVG zu widerspiegeln und nicht das durchschnittliche Einkommen bei einem Arbeitgeber.