1.3. Der Beschwerdeführer erwidert, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die Wahl der massgebenden Periode obliege dieser und es sei lediglich das Einkommen beim letzten Arbeitgeber zu berücksichtigen, sei falsch. Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens bilde das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben würden (Art. 11 Abs. 1 EOG). Grundlage sei demnach das Einkommen nach Art. 5 AHVG.