Aus der Systematik des Erwerbsersatzes ergebe es sich, dass die Erwerbsersatzentschädigung nach diesem vordienstlichen Einkommen zu bemessen sei und daher nur der Mindestansatz von Fr. 62.00 vergütet werden könne. Dass dieser Ansatz das durchschnittliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers aus seiner letzten vor dem Einrücken erzielten Tätigkeit korrekt wiedergebe, zeige sich auch daran, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an den Militärdienst im Monat März 2021 einen massgebenden AHV-pflichti- gen Lohn von Fr. 2'042.05 erzielt habe.