erhalten, welche einem vollen Pensum entspreche. Der Beschwerdeführer habe vor seinem Dienst eine Tätigkeit ausgeübt, in welcher er nur unregelmässig beschäftigt gewesen sei und daher über ein geringes Einkommen verfügt habe. Aus der Systematik des Erwerbsersatzes ergebe es sich, dass die Erwerbsersatzentschädigung nach diesem vordienstlichen Einkommen zu bemessen sei und daher nur der Mindestansatz von Fr. 62.00 vergütet werden könne.