AG könne aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung des Erwerbsersatzes nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht habe in einem kürzlich ergangenen Urteil 9C_560/2020 vom 27. Januar 2021 in Erwägung 3.3 festgehalten, dass es sich bei den Erwerbsersatzentschädigungen nicht um Dienstlohn handle, der für alle Dienstleistenden gleichermassen nach dem geleisteten (in der Regel vollen) Pensum zu bemessen sei, sondern dass es sich um Erwerbsersatz handle, der grundsätzlich am durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen zu bemessen sei.