1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, Art. 4 EOV sehe vor, dass die Entschädigung aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet werde. Der letzte Arbeitgeber des Beschwerdeführers und auch der Lohn, welcher er zuletzt vor dem Einrücken erzielt habe, sei derjenige aus seiner Anstellung bei der B.. Der Lohn aus der vorangegangenen Anstellung bei der D. 2 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide