Bei den Erwerbsersatzentschädigungen handle es sich nicht um Dienstlohn, der für alle Dienstleistenden gleichermassen nach dem geleisteten (in der Regel vollen) Pensum zu bemessen sei, sondern um Erwerbsersatz, der grundsätzlich am durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen zu bemessen sei. Folglich habe ein Versicherter, welcher in einem Teilzeitpensum tätig sei, nicht Anspruch darauf, während seines Dienstes eine Entschädigung zu erhalten, welche einem vollen Pensum entspreche. Im Fall von A. sei demzufolge die Erwerbsersatzentschädigung nach dem durchschnittlichen vordienstlichen Einkommen aus der Anstel-