Der Lohn aus der Anstellung bei der D. AG könne aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung des Erwerbsersatzes nicht berücksichtigt werden. Bei den Erwerbsersatzentschädigungen handle es sich nicht um Dienstlohn, der für alle Dienstleistenden gleichermassen nach dem geleisteten (in der Regel vollen) Pensum zu bemessen sei, sondern um Erwerbsersatz, der grundsätzlich am durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen zu bemessen sei.