So sehe die Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vor, dass die Entschädigung aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten Lohnes berechnet werden müsse. Der letzte Arbeitgeber von A. und auch der Lohn, welcher dieser zuletzt erzielt habe, sei derjenige aus seiner Anstellung bei der B.. Der Lohn aus der Anstellung bei der D. AG könne aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung des Erwerbsersatzes nicht berücksichtigt werden.