4. Am 26. April 2021 erliess die C. AHV-Ausgleichskasse die Ablehnungsverfügung. So sei es nicht möglich, einen Durchschnitt auf den drei letzten Monatslöhnen vor Dienstantritt vorzunehmen, da der Arbeitsvertrag von A. bei der B. ab dem 20. Dezember 2020 in Kraft getreten sei und sein Militärdienst am 2. Februar 2021 begonnen habe. Dementsprechend habe sie sich auf den Monatslohn vom Januar 2021 von Fr. 1'109.00 für die Berechnung der Leistung abgestützt. Gemäss der Tabelle zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung und aufgrund des Novemberlohnes belaufe sich die Erwerbsersatzleistung auf Fr. 62.00 pro Tag.