2. Die C. AHV-Ausgleichskasse informierte A. am 11. März 2021 über die Abrechnung der Erwerbsausfallentschädigung (EO) von Fr. 1'450.80 (25 Tage zu Fr. 62.00 abzüglich AHV/IV/EO/ALV-Abzüge von Fr. 88.20). 3. A. teilte der C. AHV-Ausgleichskasse mit E-Mail vom 1. April 2021 mit, dass sein aktueller Arbeitgeber, die B., für die Berechnung der EO nur die Löhne der Monate Dezember 2020 und Januar 2021 berücksichtigt habe. Da er aber vorher 100% gearbeitet hätte, hätte er viel mehr verdient, da die EO auf die letzten zwölf Monate berechnet werde.