{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2022-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2022.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2022/@@download/file/gerichtsentscheide-2022", "Checksum": "3ab62ae555dae4b262d11ddcee5d9a95"}, "Scrapedate": "2025-10-12", "Num": ["Gerichtsentscheide 2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2022 (publiziert) Gerichtsentscheide 2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2022 (publié) Gerichtsentscheide 2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2022 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/1866", "Zeit UTC": "12.10.2025 01:20:48", "Checksum": "3eed2b5917f65b411eb62ade017ac7b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2022 (publiziert) Gerichtsentscheide 2022\n\nGeschäftsbericht 2022\nder Gerichte\n\nan den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.\n\n1-1\nGeschäftsbericht 2022 der Gerichte\n\nGerichtsentscheide\n\n1-1\nGeschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nInhaltsverzeichnis\n\n1. EO-Beschwerde (Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung)................................. 1\n2. IVG-Beschwerde (Prüfung einer Neuanmeldung) .......................................................... 5\n3. Mehrfache Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB ..................................... 13\n4. BauG-Beschwerde (Kantonaler Nutzungsplan betreffend Intensivlandwirtschaftszone)\n.................................................................................................................................... 22\n5. BauG-Beschwerde (Photovoltaikanlage innerhalb Ortsbildschutzzone)....................... 27\n6. Gewässerraumfestlegung............................................................................................ 36\n7. Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz ............................................................... 44\n8. Qualifiziert grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln ........................................... 56\n\nI-I\nGeschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n1. EO-Beschwerde (Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung)\n\nBei unregelmässigem Einkommen ist für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der letzten drei bis zwölf Monate vor Dienstbeginn erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (Art. 6 Abs. 1 und 2 EOV).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A., geboren 1996, leistete vom 2. bis 26. Februar 2021 Militärdienst. Am 28. Februar\n2021 nahm seine damalige Arbeitgeberin, B., bei der C. AHV-Ausgleichskasse die EO-\nAnmeldung bei Militärdienst vor.\n\n2. Die C. AHV-Ausgleichskasse informierte A. am 11. März 2021 über die Abrechnung\nder Erwerbsausfallentschädigung (EO) von Fr. 1'450.80 (25 Tage zu Fr. 62.00 abzüglich AHV/IV/EO/ALV-Abzüge von Fr. 88.20).\n\n3. A. teilte der C. AHV-Ausgleichskasse mit E-Mail vom 1. April 2021 mit, dass sein aktueller Arbeitgeber, die B., für die Berechnung der EO nur die Löhne der Monate Dezember 2020 und Januar 2021 berücksichtigt habe. Da er aber vorher 100% gearbeitet\nhätte, hätte er viel mehr verdient, da die EO auf die letzten zwölf Monate berechnet\nwerde.\n\n4. Am 26. April 2021 erliess die C. AHV-Ausgleichskasse die Ablehnungsverfügung. So\nsei es nicht möglich, einen Durchschnitt auf den drei letzten Monatslöhnen vor Dienstantritt vorzunehmen, da der Arbeitsvertrag von A. bei der B. ab dem 20. Dezember\n2020 in Kraft getreten sei und sein Militärdienst am 2. Februar 2021 begonnen habe.\nDementsprechend habe sie sich auf den Monatslohn vom Januar 2021 von\nFr. 1'109.00 für die Berechnung der Leistung abgestützt. Gemäss der Tabelle zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung und aufgrund des Novemberlohnes belaufe sich\ndie Erwerbsersatzleistung auf Fr. 62.00 pro Tag.\n\n5. A. erhob gegen die EO-Verfügung am 6. Mai 2021 Einsprache.\n\n6. Die C. AHV-Ausgleichskasse wies mit Entscheid vom 16. September 2021 die Einsprache von A. ab.\n\nSo sehe die Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vor, dass die Entschädigung aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten Lohnes berechnet werden müsse. Der\nletzte Arbeitgeber von A. und auch der Lohn, welcher dieser zuletzt erzielt habe, sei\nderjenige aus seiner Anstellung bei der B.. Der Lohn aus der Anstellung bei der D. AG\nkönne aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung des Erwerbsersatzes\nnicht berücksichtigt werden. Bei den Erwerbsersatzentschädigungen handle es sich\nnicht um Dienstlohn, der für alle Dienstleistenden gleichermassen nach dem geleisteten (in der Regel vollen) Pensum zu bemessen sei, sondern um Erwerbsersatz, der\ngrundsätzlich am durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen zu bemessen\nsei. Folglich habe ein Versicherter, welcher in einem Teilzeitpensum tätig sei, nicht Anspruch darauf, während seines Dienstes eine Entschädigung zu erhalten, welche einem vollen Pensum entspreche. Im Fall von A. sei demzufolge die Erwerbsersatzentschädigung nach dem durchschnittlichen vordienstlichen Einkommen aus der Anstel-\n\n1 - 68\nGeschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n"}